ANKATIT- Anka Guss GmbH — Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Zustandekommen des Kaufvertrages

Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.

Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Abnahme der Ware

Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation an dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen.

Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Kosten der Fracht und die unmittelbar dazugehörenden Nebenkosten zu verauslagen. Er ist berechtigt, diese Kosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet.

Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

§ 3 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

§ 4 Lieferfrist

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, es sei denn, dass feste Liefertermine vereinbart sind. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

§ 5 Mängelrüge

Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht. besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt. sind. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.

Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht.

Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.
Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 6 Höhere Gewalt

Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

§ 7 Abnahmeverzug des Käufers

Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 5 Tage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Stattdessen ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer angemessen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.

§ 8 Zahlungsfrist

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb der vereinbarten Frist nach Zugang. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 5% Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, zu verlangen.

§ 9 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers

Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

§ 10 Zahlung des Kaufpreises

Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.

Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.

Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzuziehen, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.

Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Liefergeschäft ist 63739 Aschaffenburg.

§ 13 Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.